Fristbeginn für Gesuch um öffentliches Inventar

ZGB 580 Abs. 2 und ZGB 567 Abs. 2

Der Beginn und die Berechnung des Fristenlaufs für das Gesuch um ein öffentliches Inventar unterstehen den Regeln für die Ausschlagung:

  • Gesetzliche Erben
    • Fristberechnung ab dem Zeitpunkt, in dem den Erben der Tod des Erblassers bekannt geworden ist, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben
  • Eingesetzte Erben
    • Fristberechnung ab dem Zeitpunkt, in dem sie offiziell von der Verfügung zu ihren Gunsten benachrichtigt wurden 

In casu ging es darum, dass die Kinder des Erblassers (gesetzliche Erben) erst nachträglich erfuhren, dass sie auf den Pflichtteil gesetzt worden waren.

Als Kinder hatten sie vom Tode ihres Vaters und von ihrer Berufung zur Erbfolge volle Kenntnis; nicht zu beantworten war hier der Ausnahmefall einer Enterbung.

Am Zweck des öffentlichen Inventars und insbesondere am Bedürfnis, einen klaren Ueberblick über den Bestand des Nachlasses zu erlangen, ändert die amtliche Mitteilung der Verfügungen von Todes wegen nichts. Das Bundesgericht hält dafür, dass unter diesen Umständen die Frist für das Gesuch um Aufnahme eines öffentlichen Inventars nicht ab Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen zu laufen beginnt. Es bleibt daher bei der oberwähnten „Fristberechnung“ für „gesetzliche Erben“.

Aus diesem und weiteren Gründen wurde die Beschwerde abgewiesen. 

Quelle

BGE 138 III 545 [BGE 5A_184/2012 vom 06.07.2012]

Pra 2/2013 S. 128 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Testamentsvollstreckung: Testamentsvollstreckeraufsicht | testamentsvollstreckung.ch

Erbrecht: Erblasserische Anordnungen | erb-recht.ch

 

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