Lohnmeldung bei ausländischen Dienstleistungserbringern

Bilaterale Abkommen CH-EU

Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU liberalisiert die vorübergehende, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr. Arbeitnehmer, die im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im EU/EFTA-Raum eine Dienstleistung bis zu maximal 90 Tagen erbringen, sind melde-, aber nicht bewilligungspflichtig.

Am 15.07.2012 verabschiedete das Parlament das „Bundesgesetz zur Anpassung der flankierenden Massnahmen“ und beschloss dabei folgendes:

  • Verstärkung der bestehenden flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr
  • Anpassung des Entsendegesetzes (EntsG)
  • Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit durch eine vorgängige Lohnmeldung für ausländische Dienstleistungserbringer.

Ausländische Arbeitgeber sind neu bei der Entsendung ihrer Arbeitnehmer in die Schweiz verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens den in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben; zuvor war dies bereits Usanz in der Verwaltungspraxis.

Die Lohnangabe soll den zuständigen Kontrollorganen folgendes ermöglichen:

  • Gezieltere Durchführung arbeitsmarktlicher Kontrollen
  • Abklärung von Verdachtsfällen auf Lohnunterbietungen.

Der Bundesrat hat für die erwähnte Lohnmeldepflicht nun ergänzt:

  • die Entsendeverordnung (EntsV) um die im Entsendegesetz (EntsG) vorgesehene Lohnmeldung ausführen zu lassen
  • die Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP)
  • die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS (ZEMIS-Verordnung).

Die vorerwähnten Änderungen traten am 15.05.2013 in Kraft.

Quelle

Mitteilung des Bundesrates vom 17.04.2013 | news.admin.ch 

Weiterführende Informationen / Linktipps

Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung | aufenthaltsbewilligung-arbeitsbewilligung.ch

Arbeitsrecht | arbeits-recht.ch

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