Umsetzung der Minder-Initiative

BV 95 Abs. 3

Die von Volk und Ständen am 03.03.2013 angenommene Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ (auch „Minder-Initiative“ genannt) sieht vor, dass der Bundesrat bis spätestens am 01.03.2014 eine Verordnung für die Umsetzung zu erlassen hat. Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga hat das Bundesamt für Justiz (BJ) beauftragt, die Umsetzungsarbeiten so voranzutreiben, dass die Verordnung bereits am 01.01.2014, also zwei Monate früher,  in Kraft gesetzt werden kann.

Der Fahrtplan sieht folgende Abläufe vor:

  • Vorlage Verordnungs-Entwurf und Begleitbericht bis Ende Mai 2013
  • Anhörung der interessierten Kreise im Sommer 2013
  • Einholung von Expertenmeinungen zu einzelnen Fragen
  • Auswertung der Anhörungsergebnisse und Ueberarbeitung  des Verordnungs-Entwurfs im Spätsommer bzw. Herbst 2013
  • Inkraftsetzung per 01.01.2014.

Die geplante Ausführungsverordnung wird bis zur Umsetzung der „Minder-Initiative“ durch das Parlament auf Gesetzesstufe, d.h. durch Fortsetzung der infolge der Volksabstimmung sistierten Aktienrechtsrevision, gelten.

Fokus

Der neue Abs. 3 von BV 95 soll im Wesentlichen folgende Punkte für börsenkotierte Gesellschaften ändern und zu einer Stärkung der Aktionärsrechte führen:

  • Aktionärsabstimmung über die Geschäftsleitungsbezüge
  • Verbot von Antrittszahlungen und Abgangsentschädigungen
  • einjährige Amtsdauer für Verwaltungsrats-Mitglieder
  • Sanktion durch Strafbestimmungen.

BV 95 Abs. 3

Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:

a.

Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.

b.

Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.

c.

Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.

d.

Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.

Quelle

Medienmitteilung des Bundesrates vom 26.03.2013 | news.admin.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Abzockerinitiative angenommen | law-news.ch

Volksinitiative gegen die Abzockerei und Parlamentsgegenvorschlag | bnlawyers.ch

Eidg. Volksinitiative gegen die Abzockerei | law-news.ch

Grundlagen zur Aktiengesellschaft (Shareholder value vs. stakeholder value) | aktiengesellschaft.ch

Entschädigung des Verwaltungsrates | aktiengesellschaft.ch

Fazit Bonusrecht | bonus-recht.ch

News zur Initiative | abzockerei.ch

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