Begriff „YOU“ ist Gemeingut

Freihaltebedürftiges Zeichen im Dienste des Wirtschaftsverkehrs

Der Beschwerdeführer, von Beruf Rechtsanwalt, ist seit dem 19.09.2008 Inhaber der Schweizer Wortmarke „YOU“, die am 14.07.1976 ins Markenregister eingetragen wurde. Die Marke wird für Seifen, Parfümerien, ätherische Oele, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel der Klasse 3 nach dem Nizza-Abkommen (SR 232.112.9). Der Beschwerdeführer ist zudem Inhaber der am 26.02.2008 eingetragenen Wortmarke „YOU“ für Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel der Klasse 3 sowie medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft der Klasse 44 gemäss Nizza-Abkommen. 

Die Beschwerdegegnerin, Marionnaud Switzerland AG, ist eine in der Schweiz ansässige Handelsgesellschaft. Sie betreibt in der Schweiz eine Parfümeriekette mit über 100 Verkaufsstellen, gibt ein Magazin heraus und führt eine Webseite.

Der Beschwerdeführer reichte 01.03.2010 beim Handelsgericht des Kantons Zürich (HGZ) eine Markenverletzungsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein.

Das HGZ wies mit Urteil vom 04.09.2012 die Klage ab. In Gutheissung der Widerklage stellte es fest, dass die Schweizer Marken des Beschwerdeführers nichtig sind. Das HGZ prüfte zuerst die Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit der klägerischen Marken „YOU“. Dabei erachtete es das Wort „YOU“ als freihaltebedürftig. Es konnte daher folgende Zusatz-Argumente der Beschwerdegegnerin offenlassen:

  • Fehlende Unterscheidungskraft
  • Fehlender Gebrauch
  • Rechtsmissbräuchliche Hinterlegung einer beiden Marken

Bereits aus der Feststellung der Begriffs-Freihaltebedürftigkeit bzw. Nichtigkeit der klägerischen Marken ergab sich ohne weiteres die Abweisungder Hauptklage.

Das HGZ erwog, dass das Wort „YOU“ gehöre zum elementaren Grundwortschatz der englischen Sprache zähle und in der Schweiz allgemein bekannt und weit verbreitet sei sowie im Wirtschaftsverkehr häufig verwendet werde. Das Wort „YOU“ dürfe in Alleinstellung, ohne dass es grafisch originell oder fantasiereich dargestellt wäre, im Interesse des freien Wettbewerbs in der Schweiz nicht als Marke monopolisiert werden.

Das Schweizerische Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, mit u.a. folgender wesentlichen Erwägung: „Freihaltebedürftig sind Zeichen, auf deren Verwendung der Wirtschaftsverkehr angewiesen ist. Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs müssen Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen werden, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar unentbehrlich sind und die folglich von einem einzelnen Gewerbetreibenden nicht monopolisiert werden dürfen. Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes oder ihres sachlichen resp. beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können (mit Hinweis)“.

Der Begriff YOU zählt zum freihaltebedürftigen Gemeingut. Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin haben nun ein höchstrichterliches Urteil erwirkt, welches zu erwarten war. Damit haben sie einzig der Rechtsfortschreibung einen Dienst erwiesen.

Quelle

BGE 4A_619/2012 vom 07.03.2013 | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Markenarten | markenrechte.ch

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