Arrest: Haftung für Arrestschäden

Gemäss SchKG 273 (siehe Box) haftet der Gläubiger dem Schuldner und Dritten für den von ihm durch einen ungerechtfertigten Arrest verursachten Schaden.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Arresteinspracheentscheid für den Zivilrichter bindend.

Im Haftungsprozess aus Arrestschaden hatte das Obergericht des Kantons Bern die durch die Arresteinsprache rechtskräftig beurteilte Vorfrage nicht mehr überprüft. Zu Recht meint das Bundesgericht, aus folgenden Gründen:

  • Die Prozessthemen von Einspracheverfahren und Schadenersatzprozess sind verschieden.
  • Nur der Einspracherichter ist zuständig, über die Arrestbewilligung zu entscheiden.
  • Gelangt der Einspracherichter nach Prüfung der Einsprachegründe zur Gutheissung der Einsprache, steht fest, dass das Instrument des Arrests falsch war.

Der Richter im Schadenersatzprozess ist demgemäss an die vom Einspracherichter rechtskräftig beurteilte Vorfrage gebunden. Das Bundesgericht bestätigt somit die herrschende Ansicht zur Bindungswirkung des Einspracheentscheids für den Schadenersatzprozess.

Quelle

BGE 5A_83/2012 vom 05.12.2012 | polyreg.ch

SchKG 273

 „1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.

2 Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.“

Weiterführende Informationen / Linktipps

Arrest | arrest.ch

SchKG Beschwerde | schkg-beschwerde.ch

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