Willensvollstreckerhonorar aufgrund einer Vereinbarung mit den Erben

Das Bundesgericht hatte in BGE 138 III 449 ff. die Frage nach den anwendbaren Bestimmungen zu beurteilen, wenn die Erben mit dem Willensvollstrecker eine Honorarabrede (Vergütungsvereinbarung) geschlossen hatten.

Erwartungsgemäss unterstellt das Bundesgericht die Vergütungsvereinbarung den Regeln des Auftragsrechts [vgl. OR 394 ff.; vgl. auch ZGB 517 Abs. 3]. Folglich ist die privatautonome Vergütungsvereinbarung nicht durch den Richter nach Art. 517 Abs. 3 ZGB auf deren Angemessenheit hin überprüfbar. Somit kann der Richter als Erbschaftsrichter nicht eine „angemessene Vergütung“ festsetzen.

Quelle

BGE 138 III 449 ff. [BGE 5D_76/2011 vom 31.05.2012] | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Testamentsvollstreckerhonorar | testamentsvollstreckung.ch

Erblasserische Anordnungen | erb-recht.ch

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