Universitätsspital Zürich (USZ): Keine Überzeiten-Pauschalentschädigung

Regelung des Überzeitlohns für Oberärzte verstösst gegen Bundesrecht

 

Das Schweizerische Bundesgericht beurteilte in BGE 8C_844/2011 vom 23.08.2012 die Regelung des Kantons Zürich zur Überzeitabgeltung der Oberärzte des Universitätsspitals Zürich als bundesrechtswidrig.

Die kantonal-zürcherische Regelung sieht vor, dass sich die Oberärzte an den Lohn für geleistete Überzeit anrechnen lassen müssen:

  • Leistungsprämien, die sie aus sogenannten „Honorarpools“ beziehen;
  • Vergütungen für privatärztliche Tätigkeiten.

In seiner öffentlichen Urteilsberatung vom 23.08.2012 hiess das Bundesgericht nun die Beschwerde eines Oberarztes gut und verpflichtete das Universitätsspital Zürich, diesem einen Überzeitlohn von Fr. 131’957.- nachzubezahlen.

Quelle

Medienmitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23.08.2012

Weiterführende Informationen / Linktipps

Rechte öffentl.-rechtl. Dienstverhältnisse | oeffentliches-personalrecht.ch

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