Vom Arbeitnehmer gewollte Mehrarbeit

L-GAV 15 und ArG 9 +13

Der Kläger war zunächst als Teilzeitmitarbeiter und später als Vollzeitmitarbeiter im Monatslohn in der Küche für die Beklagte tätig. Er wurde deutlich mehr beschäftigt, als im L-GAV vorgesehen (41 Stunden pro Woche bzw. 44 Stunden im Kleinbetrieb). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte er die geleisteten „Überstunden“  geltend.

Überstunden

„… Der Kläger, der gestützt auf den L-GAV die Einhaltung der 41-Stunden-Woche bzw. die Entschädigung der darüber hinaus gehenden Arbeitsstunden fordert, beruft sich auf eine zwingende gesamtarbeitsvertragliche Bestimmung. Im vorliegenden Fall erscheint dieses Verhalten jedoch auch unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze nicht schützenswert. Denn der Kläger hat der Vereinbarung nicht nur zugestimmt, sondern sie im eigenen Interesse und in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit selber vorgeschlagen und damit beim Rechtserwerb unredlich gehandelt (vgl. auch BGE 81 II 627 ff., 632 E. 3). Ein solches Vorhalten kann keinen gerichtlichen Schutz finden. …“ [vgl.AGer., AN090321 vom 14.09.2011, in: Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 48 f.]

Überzeit

„… Anders zu beachten sind diejenigen Stunden, welche nicht mehr als blosse Überstunden, sondern als Überzeit im Sinne des Arbeitsgesetzes bewertet werden müssen (Art. 9 ArG). …  [Anmerkung der Redaktion: ArG = sozialer Rahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Lebensqualität] … Vorliegend kann die Beklagte dem Kläger deshalb betreffend Überzeit den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht entgegenhalten, sondern hat den Vertrag, den sie in bewusster Missachtung arbeitsgesetzlicher Vorschriften abgeschlossen hat, gegen sich gelten zu lassen. Dem Kläger ist die Arbeitszeit, welche 50 Stunden pro Woche überschritt, somit nachträglich nochmals zu vergüten, und zwar mit einem Zuschlag von 25 % nach Art. 13 ArG.“ [vgl.AGer., AN090321 vom 14.09.2011, in: Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 49].

Quelle

AGer., AN090321 vom 14.09.2011

Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 47 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Abgeltungsanspruch | ueber-stunden.ch

 

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