Gratifikation

Das Bundesgericht hatte in BGE 136 III 313 verschiedene Aspekte der Gratifikation zu beurteilen. Hier stichwortartig Themen und Antworten:

  • Bemessung der Gratifikation
    • Grundsatz-Vereinbarung berechtigt zum Gratifikationsanspruch (hier: Anfangslohn: „Fr. 6’500.-/Mt. plus Gratifikation“)
    • Gratifikationsversprechen in bestimmter Höhe bindet den Arbeitgeber an sein Versprechen, sofern der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht grob verletzt
  • Wirkung des Lohnausweises
    • Lohnausweis hat keinen Schuldanerkennungscharakter
  • Verzug mit der Auszahlung der Gratifikation
    • Kein Arbeitsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers.

Quelle

 

BGE 136 III 313 ff.

 

Weiterführende Informationen / Linktipps

Gratifikation | gratifikation.ch

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