Das Bundesgericht hatte in BGE 136 III 313 verschiedene Aspekte der Gratifikation zu beurteilen. Hier stichwortartig Themen und Antworten:
- Bemessung der Gratifikation
- Grundsatz-Vereinbarung berechtigt zum Gratifikationsanspruch (hier: Anfangslohn: „Fr. 6’500.-/Mt. plus Gratifikation“)
- Gratifikationsversprechen in bestimmter Höhe bindet den Arbeitgeber an sein Versprechen, sofern der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht grob verletzt
- Wirkung des Lohnausweises
- Lohnausweis hat keinen Schuldanerkennungscharakter
- Verzug mit der Auszahlung der Gratifikation
- Kein Arbeitsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers.
Quelle
BGE 136 III 313 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
Gratifikation | gratifikation.ch