Retrozessionen – Aufsichtsrechtliche Massnahmen der FINMA

FINMA Mitteilung 41 (2012) vom 26.11.2012

Die FINMA nimmt den neuesten Retrozessionen-Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 4A_127/2012 vom 30.10.2012) zum Anlass, die Banken darauf hinzuweisen, dass nach aktuellem Kenntnisstand wahrscheinlich viele Bankkunden von diesem Urteil betroffen seien.

Gemäss FINMA sind dem Urteil folgende wichtige Aussagen für das Verhältnis zwischen der vermögensverwaltenden Bank und dem Kunden zu entnehmen:

  • Bestandespflegekommissionen von Dritten gehörten dem Kunden, sofern ein innerer Zusammenhang der Vergütung mit dem Vermögensverwaltungsvertrag bestehe;
  • ein innerer Zusammenhang sei bei Zuwendungen Dritter bereits zu bejahen, wenn die Gefahr bestehe, der Beauftragte könne sich veranlasst sehen, die Interessen des Kunden nicht ausreichend zu berücksichtigen;
  • die Herausgabepflicht bestehe auch für konzerninterne Vergütungen;
  • eine Verzichtserklärung durch den Kunden auf die Herausgabe der Vergütung sei möglich, sofern die von der früheren Gerichtspraxis entwickelten Grundsätze eingehalten seien.

Schliesslich hält die FINMA fest, dass sich das Bundesgericht in seinem Entscheid nicht vertieft mit der Frage auseinandersetze, ob ein Entgelt, das den Vertriebsträger für seinen Vertriebsaufwand entschädige, von der Herausgabepflicht ausgenommen sei. Weiter habe sich das Bundesgericht aus Verfahrensgründen nicht damit auseinandersetzen müssen, ob allenfalls Aufwendungen zu berücksichtigen seien, welche die Bank als Auslagenersatz geltend machen könne.

Die FINMA erklärte, als Aufsichtsbehörde nicht für die Beurteilung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zuständig zu sein. Die systematische Einhaltung der zivilrechtlichen Pflichten durch die Banken sei aber Bestandteil des aufsichts-rechtlichen Erfordernisses einer einwandfreien Geschäftstätigkeit.

Die FINMA verlangt daher von den betroffenen Banken Vorkehrungen:

  1. Umgehende Berücksichtigung des Bundesgerichtsentscheids BGE 127/2012 im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit
  2. Kontaktnahme mit den potentiell betroffenen Kunden und Bekanntgabe des Bundesgerichtsentscheids
  3. Kundeninformation über die zuständige Bankenauskunftsstelle für weitere Auskunftsanfragen
  4. Offenlegung des Umfangs der erhaltenen Rückvergütungen auf Kundenverlangen.

Die FINMA will die von den Banken zu ergreifenden Massnahmen im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsicht prüfen und überwachen. Die FINMA will zudem ihr Rundschreiben 2009/1 (Eckwerte zur Vermögensverwaltung) auf einen Anpassungsbedarf hin überprüfen.

Quelle

FINMA-Mitteilung 41 (2012) vom 26.11.2012, Aufsichtsrechtliche Massnahmen – Retrozessionen | finma.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Aufsichtsrechtliche Massnahmen – Retrozessionen (Quelle: finma.ch)

Retrozession | retrozession.ch

Retrozessionen im Finanzproduktevertrieb und im Bankenkonzern | bnlawyers.ch

News zum Anlegerschutz | anlegerschutz.ch

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