Ferienanordnung während Kündigungsfrist

Der vorliegende Streitfall zeigt instruktiv den Ablauf einer gescheiterten Anpassung des Arbeitsverhältnisses eines leitendenden Direktors bzw. Geschäftsführers bei Übernahme der Arbeitgeberin durch einen neuen Aktionären (Konzern):

  1. Änderungsofferte 1
    1. Neue Funktion (Leiter Beratung und Technik)
    2. wesentlich niedrigerer Monatslohn
    3. 3 Monate Kündigungsfrist
  2. Ablehnung durch den Arbeitnehmer
  3. Änderungsofferte 2
    1. Neue Funktion (Verwaltungsrats-Präsident)
    2. wesentlich tieferes Salär
    3. 4 Monate Kündigungsfrist
  4. Ablehnung durch den Arbeitnehmer
  5. Kündigung des Arbeitsverhältnisses, mit „Ferienbezugsplan“, durch den Arbeitgeber
  6. Klage des Arbeitnehmers
    1. Antrag auf Feststellung einer missbräuchlicher Kündigung und auf Bezahlung von 5 Monatslöhnen
    2. Antrag auf Bezahlung der nicht bezogenen Ferien
    3. Antrag auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses

Die Arbeitgeberin anerkannte in der Folge den Anspruch auf Zeugnisausstellung.

Das Arbeitsgericht hiess mit Urteil vom 25.01.2011 das Begehren auf Leistung einer Entschädigung sowie den geltend gemachten Ferienanspruch teilweise gut.

Das Arbeitsgericht beurteilte die Kündigungsfrist von 6 Monaten als überdurchschnittlich lang. Je länger die Kündigungsfrist dauere, desto länger dürfe die Feriendauer sein, die der Arbeitgeber anordne. Die bei Ferienbezug während der Freistellungsdauer anzutreffende Faustregel, wonach etwa ein Drittel der Freistellungszeit als Ferien zu gelten habe, gebiete hier ein modifizierte Beurteilung: „Je länger die Freistellung dauert, umso eher kann besagtes Drittel auf die Hälfte oder auch mehr erhöht werden. Analoges gilt für die Zuweisung von Ferien während der Kündigungsfrist: Je länger diese dauert, umso länger kann – proportional – die angeordnete Feriendauer sein.“ Beim Ferienbezug war das die Arbeitssuche erschwerende Alter des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Der Arbeitnehmer machte geltend, er sei aufgrund seiner vielseitigen Engagements ausserstande gewesen, die Ferien zu beziehen. Für seine Sachdarstellung berief sich auf eine Auflistung seiner Tätigkeiten.

Das Arbeitsgericht setzte sich in der Folge mit den einzelnen Ferienverhinderungsgründen auseinander.

Das Obergericht des Kantons Zürich konnte sich weitgehend auf die teils unbestritten Erwägungen der Vorinstanz stützen. Unter Hinweis auf die Behauptungs- und Beweislast des klagenden Arbeitnehmers darzutun, weshalb er seinen hohen Feriensaldo entgegen der Anordnung des Arbeitgebers nicht abbauen und keine Ferien bzw. Freitage beziehen konnte.

Aus diesen und weiteren Gründen reduzierten sich die vergütungspflichtigen Tage von 66,5 auf 21 zu einem Tagessatz, über den sich die Parteien vorinstanzlich einigten.

Quelle

Art. 329 OR – VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit und Mutterschaftsurlaub | admin.ch

AGer, AN 90311 vom 25.01.2011, Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 21 ff.

OGer ZH, LA110013, vom 22.02.2012 

Weiterführende Informationen / Linktipps

Ferienbezug während der Kündigungsfrist | entlassung.ch

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