Beschimpfungen am Arbeitsplatz

Dem Kläger, Gebäudereiniger, wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 12.11.2010 fristlos gekündigt. Der beklagte Arbeitgeber gab zwei Gründe für die fristlose Kündigung an, die jedoch wegen Zeitablaufs nicht mehr für eine solche geeignet waren, und warf dem Kläger vor, er sei von ihm als „Arschloch“ und „Wichser“ beschimpft. 

Das Gericht ging nach einlässlicher Begründung von einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung aus, indem es für den Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus folgenden Gründen für zumutbar bezeichnete:

  • Berufsbereich und dortiger Umgangston
  • Äusserung der Schimpfwörter weder vor anderen Mitarbeitern noch vor Kunden
  • Einmalige Entgleisung
  • fristlose Entlassung kein Sanktions- und Befriedigungsmittel
  • einmonatige vertragliche Kündigungsfrist hätte es gerechtfertigt, das Arbeitsverhältnis mit der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden

Quelle

AGer, AN 110008 vom 31.03.2011, Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 37 f.

[die gegen dieses Urteil erhobene Berufung ist noch hängig] 

Weiterführende Informationen / Linktipps

BGE 4C_2005/4C.400 | polyreg.ch

Kasuistik: fristlose Kündigung wichtige Gründe

BGE 4C.435/2004 | polyreg.ch

 

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