Konkurrenzverbot und nachträgliche Beschränkung

OR 340 Abs. 1

Zwei beklagte Anlageberater waren im Arbeitsverhältnis mit der Schweizerischen Zweigniederlassung einer international tätigen Gruppe vorwiegend in Deutschland tätig. Die Beklagten wechselten nach ihrem Austritt zu einem ehemaligen Kunden der Klägerin in Deutschland. Auszulegen war ein unvollständiges Konkurrenzverbot. 

Gemäss OR 340 Abs. 1 und OR 340a Abs. 1 ist das Konkurrenzverbot nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, damit eine unbillige Erschwernis des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist.

Zur Konkurrenzverbots-Abrede der Parteien war folgendes festzustellen:

  1. Zeitliche Beschränkung
    • Beschränkung auf 2 Jahre = ok
  2. Gegenständlicher Umfang
    • Keine Feststellungen zum gegenständlichen Umfang des Konkurrenzverbotes in den publ. Erwägungen
  3. Örtliche Ausdehnung
    • Keine örtliche Beschränkung in der Konkurrenzverbots-Klausel.

Hinsichtlich der räumlichen Beschränkung des Konkurrenzverbots und des hier gebotenen Schutzes des betroffenen Arbeitnehmers führte das Gericht – stichwortartig wiedergegeben – folgendes aus:

  • Extensivster räumlicher Umfang
    • Tätigkeitsgebiet des Arbeitgebers (mit Hinweis)
  • Räumlicher Tätigkeitsumfang des Arbeitgebers
    • Keine ungebührliche Erschwernis des Fortkommens des Arbeitnehmers
    • Zu weiter räumlicher Umfang des Konkurrenzverbots bewirke dessen Unsittlichkeit (mit Hinweis)
  • Fehlen einer Beschränkung in örtlicher Hinsicht
    • Keine Nichtigkeit des Konkurrenzverbots
    • Trotzdessen Annahme eines gültigen Konkurrenzverbots [vgl. ZR 103 [2004] Nr. 42, S. 170]
    • Zulässige Schranke sei nach richterlichem Ermessen festzulegen [vgl. BGE 91 II 372]
    • Regeln für Herabsetzung auf das erlaubte Mass [vgl. OR 340a Abs. 2] durch den Richter gelten auch für den Fall, wenn eine räumliche (auch zeitliche oder gegenständliche) Beschränkung völlig fehlt (Hinweis)

Es folgte die Würdigung dieser Grundsätze im konkreten Fall. Dabei verwarf das Gericht das Argument der Klägerin, die Finanzwelt gehöre zu den am Meisten globalisierten Wirtschaftszweigen, da dies zu einem weltweiten Konkurrenzverbot führen würde; infolgedessen wurde eine Ausdehnung des Konkurrenzverbots auch auf Deutschland abgelehnt. Das Gericht sah das Konkurrenzverbot höchstens als für die Schweiz anwendbar, mit dem Ergebnis, dass die Beklagten mit ihrer nachvertraglichen Tätigkeit das Konkurrenzverbot nicht verletzten.

Quelle

AGer, AN 100021 vom 19.09.2011, Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 39 f.

Weiterführende Informationen / Linktipps

BGE 130 III 353 | polyreg.ch

Inhalt des Konkurrenzverbots | konkurrenzverbot.ch

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