Schockschaden-Haftung für Angehörige des Unfallopfers

Wer bei Kenntnisnahme des Unfalltodes eines Angehörigen einen Schock erleidet, gilt als ein aus dem Unfallereignis direkt Geschädigter und kann vom Unfallverursacher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für seine eigene gesundheitlichen Beeinträchtigung verlangen (BGE 112 II 118).

Die Vorinstanz wird im Rahmen des fortzuführenden Verfahrens aber der Frage, ob ein Schaden mit Krankheitswert vorliegt bzw. ob eine Haftungsbegrenzung gerechtfertigt ist, gebührend Rechnung zu tragen haben.

Quelle

BGE 4A_364/2011 vom 07.02.2012 | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Verkehrsrecht | verkehrs-recht.ch

Die Kommentare sind geschlossen.