Anfechtungsklage: Übergang Klägerfunktion von Pfändungsgläubiger auf Konkursverwaltung

Hintergrund der Auseinandersetzung von ZR 111 (2012) Nr. 50 S. 147 ff. bilden ein definitiver Pfändungsverlustschein im Sinne von SchKG 149 über CHF 388‘090.06 sowie die angeblich anfechtbare Übertragung der Stockwerkeigentumswohnung in Erlenbach ZH durch die Pfändungsschuldnerin auf ihren Sohn. Der Pfändungsgläubiger erhob in der Folge die Anfechtungsklage nach SchKG 149 gegen den Sohn der Pfändungsschuldnerin. Noch während des Schlichtungsverfahrens zur Anfechtungsklage wurde über die Pfändungsschuldnerin der Konkurs eröffnet. Der Friedensrichter der Schlichtungsbehörde Erlenbach schrieb auf Antrag des Beklagten bzw. Sohnes der konkursiten Schuldnerin das Verfahren als gegenstandslos ab. Der Beklagte wehrte sich mit allen Argumenten gegen die Weiterverfolgung der Anfechtungsklage durch die in die Rechte des Pfändungsgläubigers nachfolgende Konkursverwaltung.

Zusammengefasst ergab sich folgendes:

Prozessführungsrecht

  • Anfechtungsklage nach SchKG 149 des Pfändungsgläubigers gegen einen Dritten, den Sohn der Schuldnerin
  • Übergang des Prozessführungsrechtes und der Parteistellung – infolge Dahinfallen der Einzelexekutionsrechte bei Konkurseröffnung – vom Pfändungsgläubiger auf die Konkursverwaltung der Pfändungsschuldnerin als Klägerin; der Dritte, d.h. der Sohn, bleibt Beklagter
  • Verfahrenssistierung nach SchKG 207 Abs. 1 bis zum Entscheid der Konkursgläubiger darüber, ob die Anfechtungsklage im Namen und auf Rechnung der Konkursmasse weiterzuführen oder darauf zu verzichten und den einzelnen Konkursgläubigern Gelegenheit zur Abtretung nach SchKG 260 zu geben ist
  • Entscheid der Konkursgläubiger (Gläubigergesamtheit) über die Prozessweiterführung im Namen und auf Rechnung der Konkursmasse
    • im ordentliche Konkursverfahren
      • innert 10 Tagen nach der zweiten Gläubigerversammlung
    • im summarischen Konkursverfahren
      • innert 20 Tage nach Auflage des Kollokationsplans
  • Möglichkeit der Prozessweiterführung durch einen oder mehrere Konkurs-Abtretungsgläubiger nach SchKG 260 (Prozessführungsbefugnis zur Klageweiterführung im Namen der Masse, aber auf eigene Rechnung)

Umfang des admassierbaren Haftungssubstrats (obiter dicta)

  • wenn die Frist suspecte vor Konkurseröffnung abgelaufen ist
    • nicht höher als die Verlustscheinforderung
  • (wenn die Frist suspecte bei Konkurseröffnung noch nicht abgelaufen war, wird es für die Konkursverwaltung nicht oder nur unter den erschwerten Voraussetzungen von SchKG 288 möglich sein eine „originäre“ Klage der Masse zu erheben, um ein den im Pfändungsverlustschein bezeichneten Verlust übersteigendes zusätzliches Haftungssubstrat in die Masse zu ziehen)

Zurückzuholendes Haftungssubstrat

  • Ein nach Konkurseröffnung über die Pfändungsschuldnerin zurückgeholtes Haftungssubstrat fällt in die Konkursmasse [vgl. SchKG 200]

Auf die Fragen der Zulässigkeit der Berufung gegen die Abschreibung des Verfahrens aus der Anfechtungsklage infolge Gegenstandslosigkeit nach Konkurseröffnung über die Pfändungsschuldnerin und der Verwirkungsfrist der Anfechtungsklage nach SchKG 292 wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

Quelle

ZR 111 (2012) Nr. 50 S. 147 ff. vom 12.06.2012 (RU120018)

Weiterführende Informationen / Linktipps

Aktivlegitimation |  www.paulianische-anfechtung.ch

Zivilprozess | zivilprozess.ch

Die Kommentare sind geschlossen.