Wegbedingung des Kausalitätserfordernisses

Da die Gesetzesbestimmungen zum Mäklervertrag (in der Praxis auch Maklervertrag bezeichnet) weitgehend dispositiver Natur sind, können die Parteien das Kausalitätserfordernis wegbedingen und dem Mäkler (in der Praxis auch als Makler bezeichnet) einen Mäklerlohn zugestehen, auch wenn seine Tätigkeit ohne Einfluss auf den Vertragsabschluss des Auftraggebers ist. Der Verzicht auf das Erfordernis des Kausalzusammenhangs bewirkt für den Mäkler eine Art „Provisionsgarantie“.

Quelle

BGE 4A_479/2011 vom 28.11.2011 | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Immobilienmaklerrecht: Kausalität Verzicht (PDF) 

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