Stockwerkeigentum: Ausschlussklage und Streitwertberechnung

Im Verfahren auf Ausschluss eines Stockwerkeigentümers aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft vertrat das Obergericht des Kantons Luzern die Auffassung der herrschenden Lehre, wonach der Streit vermögensrechtlicher Natur sei. Für die Streitwertberechnung sei der Verkehrswert der Stockwerkeinheit der beklagten Partei massgebend (Erw. 7).

Quelle

OGer LU 11 10 68 (LGVE / www.gerichte.lu.ch)

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 13.10.2011 abgewiesen:

BGE 5A_534/2011 (= BGE 137 III 534) | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Stockwerkeigentum | stockwerk-eigentum.ch

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