Stockwerkeigentümergemeinschaft: Zulässigkeit der Urabstimmung

ZGB 712m Abs. 2 iVm ZGB 66 Abs. 2

Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hat mit Entscheid vom 18.03.2011 befunden, dass eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ihre interne Willensbildung zur Rekurserhebung  rechtsgültig auf Grund einer Urabstimmung (Beschlussfassung durch die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Stockwerkeigentümer) durchführen könne; Voraussetzung sei indessen, dass das StWEG-Reglement diese Willensbildungsform vorsehe.

Quelle

BRGE I Nr. 0060/2011 vom 18.03.2011, publiziert in BEZ 2011 Nr. 45

Weiterführende Informationen / Linktipps

Stockwerkeigentum | stockwerk-eigentum.ch

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