Mäklerlohn: Kausalzusammenhang zwischen Mäklertätigkeit und Vertragsabschluss

Der Anspruch auf ein Mäklerhonorar bedingt, dass der Vertragsabschluss auf die Wahrnehmung der vereinbarten Mäklertätigkeit zurückzuführen ist. Zwischen der Mäklertätigkeit und dem Vertragsschluss muss ein Kausalzusammenhang bestehen, wobei ein psychologischer Zusammenhang zwischen den Bemühungen des Mäklers und dem Entschluss des Dritten ausreicht. Auf das Erfordernis des Kausalzusammenhangs kann jedoch durch Vereinbarung verzichtet werden. Beim Verzicht auf das Kausalitätserfordernis braucht der Mäkler nicht nachzuweisen, dass seine Tätigkeit zum Erfolg durch Vertragsabschluss beitrug. Gleichwohl hat er aufzeigen können, dass er in irgendeiner Art tätig geworden ist.

Nebenbei sei der Verzicht der Parteien auf das Erfordernis des Kausalzusammenhangs von folgenden Tatbeständen abzugrenzen:

  • Vereinbarung der Parteien, dass es auf ein Tätigwerden des Mäklers nicht ankommt = aufschiebend bedingtes Schenkungsversprechen [vgl. http://www.schenkungen.ch/rueckfall/]
  • Vereinbarung der Parteien, dass der Mäkler tätig werden muss und seine Honorierung von der aufgewendeten Zeit abhängig gemacht ist = gewöhnlicher Auftrag [vgl. BGE 131 III 276].

Quelle

BGE 4A_683/2011 vom 06.03.2011 | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Immobilienmaklerrecht Kausalitaät Verzicht (PDF)

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