GU- und Subunternehmervertrag: Koordination des Verjährungsfristenbeginns

Das Bundesgericht hatte in BGE 4A_221/2010 die Klausel eines Werkvertrags betreffend „Ausführung der Doppelböden“ zwischen einem General- und einem Subunternehmer zu beurteilen, wonach der „Fristbeginn“ bei der „Haftung für Mängel“ sinngemäss erst mit der Ablieferung des Gesamtwerkes zu laufen beginne. Nach Mängelrüge und Nachbesserungsaufforderung des Generalunternehmers berief sich der Subunternehmer auf die Verjährung und verweigerte Mängelbehebung.

Das Bundesgericht beurteilte die strittige Klausel als Abrede über den Beginn der Verjährungsfrist. Gemäss Bundesgericht steht es den Werkvertragsparteien aufgrund der dispositiven Natur von OR 371 frei, den Beginn der Verjährungsfrist anders festzulegen als vom Gesetz vorgesehen. Somit können die Werkvertragsparteien nicht nur die Dauer der Verjährungsfrist, sondern auch den Beginn des Fristenlaufs anpassen, sofern und soweit das Ende der Verjährung nicht mehr als 10 Jahre nach dem im Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt eintritt [vgl. Erw. 3a]. Gemäss Bundesgericht ist die beanstandete Klausel daher zulässig [vgl. Erw. 3b].

Quelle

BGE 4A_221/2010 vom 12.01.2012 | polyreg.ch

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