Globus Provisorium: Zu hohe Konzessionsgebühr

Sachverhalt

Die Stadt Zürich ist seit dem Jahr 1959 Eigentümerin des Bürohauses mit Ladengeschäft bei der Bahnhofbrücke in Zürich (bekannt als „Globus-Provisorium“), das auf der Ostseite etwas auf die Limmat hinausragt. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes befindet sich zurzeit ein Ladengeschäft von Coop und im Obergeschoss die Büros städtischer Behörden.

Prozessgeschichte

Am 29.09.2009 erneuerte die Baudirektion des Kantons Zürich die befristete wasserrechtliche Konzession für die Inanspruchnahme des öffentlichen Gewässerareals durch dieses Gebäude. Sodann erteilte sie die wasserpolizeiliche Ausnahmebewilligung und die gemäss Fischereigesetz erforderlichen Bewilligungen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Gewässerraums, damit „das Bürohaus mit Ladengeschäft“ bis zum 31.12.2020 fortbestehen kann. Zugleich setzte sie die jährliche Nutzungsgebühr auf CHF 172’368.– fest. Zuvor hatte die Gebühr hatte CHF 50’421.25 pro Jahr betragen.

Die Stadt Zürich erhob gegen die neue Gebühr Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich (RR ZH). Der RR ZH wies den Rekurs am 22.12.2010 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen ergriffene Beschwerde der Stadt Zürich am 08.09.2011 teilweise gut und setzte die Konzessionsgebühr auf CHF 141’183.— p.a. herab.

Die Stadt Zürich beantragte dem Bundesgericht in ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Nutzungsgebühr auf CHF 54’999.–, eventualiter auf CHF 86’184.– festzusetzen. Die Baudirektion ersuchte um Abweisung des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht stellte Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Begründung der Vorinstanz

Die Vorinstanz (VI) erachtete die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik insofern als berechtigt, als der fragliche Bau die Limmat nicht im gesamten Umfang von 304 m2 in gleicher Weise beanspruche. Es rage der Boden des Gebäudes auf rund 194 m2 in geringer Höhe auf die Limmat hinaus, während auf den restlichen rund 110 m2 lediglich das Dach in einigen Metern Höhe in die Limmat auskrage. Diese Dachauskragung beeinträchtige den Gemeingebrauch nur beschränkt. Das Äquivalenzprinzip gebiete daher für die Fläche von 110 m2 eine Gebührenherabsetzung. Anstelle einer Rückweisung setzte die VI reformatorisch den Reduktionsfaktor auf 50 % fest:

Anteil für Bodenfläche des Bürohauses (194 m2 x CHF 16'200 x 3,5/100, ausmachend CHF 109'998.--), nebst Anteil für die auskragende Dachfläche (110 m2 x CHF 16'200 x 3,5/100 x 0,5, mithin CHF 31'185.--). Auf diese Weise gelangte die VI auf einen Gesamtbetrag von CHF 141'183.--.

Bundesgerichts-Erwägungen

Unstreitig war, dass der Kanton für die Einräumung des (Konzessions-)Rechts zur Sondernutzung an einer öffentlichen Sache gestützt auf Art. 76 Abs. 4 Satz 2 BV Konzessionsgebühr erheben dürfe (mit Hinweis). Die erforderliche Gesetzesgrundlage (Art. 38 Abs. 1 lit. d KV/ZH; vgl. auch Art. 664 Abs. 3 ZGB) finde sich im Kanton Zürich in § 47 WWG/ZH. Die Bemessung der Konzessionsgebühr richte sich nach den §§ 16 ff. der Gebührenverordnung [des Kantons Zürich] vom 21.10.1992 zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG/ZH; LS 724.21). § 17 GebV WWG/ZH sei am 14.04.2010 geändert worden, weiche aber im hier interessierenden Bereich nicht von der früheren Fassung ab, sodass – wie die Vorinstanz zu Recht ausführe (…) – offenbleiben könne, welche Fassung letztlich anwendbar sei. Den Erwägungen wurde der revidierte Wortlaut zugrunde gelegt.

Hinsichtlich der Art der Konzessionsgebühr hielt das Bundesgericht folgendes fest:

  • Konzessionsabgabe = Sondernutzungsgebühr = Kausalabgabe („taxe causale“ [und keine Gemengsteuer])
  • Konzessionär hat an sich keinen Anspruch darauf, dass die Gebühr während der ganzen Konzessionsdauer unverändert bleibt [vgl. Erw. 6.2]
  • Beanstandete Gebührenerhöhung erfolgte nicht während der Dauer der Konzession, sondern anlässlich ihrer Erneuerung [vgl. Erw. 6.2]

Hinsichtlich der Höhe der Konzessionsgebühr stellte das Bundesgericht folgendes fest:

  • Angewandte Bemessungsgrundlage = Landpreis in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof von CHF 16‘200 / m2
  • Globus-Provisorium 2-geschossig, im Gegensatz zu benachbarten Innenstadt-Liegenschaften, die 7- oder mehr-geschossig sind [vgl. Erw. 5.5.1]
  • Lagetypische Bewirtschaftung durch Vermietung an Geschäfte im Hochpreissegment oder gehobene Dienstleistungsunternehmen scheitert an der bescheidenen, provisorischen Gebäudestruktur [vgl. Erw. 5.5.1]
  • Heranziehung des Landwertes für eine lukrativere Nutzung als sie die fragliche Konzession gestattet, führt zu einer „empfindlich überhöhten Gebühr“
    • Verletzung Verhältnismässigkeitsprinzip [BV 5 Abs. 2]
    • Verletzung Willkürverbot [BV 9]
    • Verletzung Aequivalenzprinzip, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt [vgl. Erw. 4.4], mit Detailerläuterungen in Erw. 4.1 bis 4.3, auch zum sog. „Drittvergleich“
  • Zurückhaltende Gebührenreduktion durch die Vorinstanz (VI) vermag das Ungleichgewicht zwischen Leistung des Konzedenten und Gegenleistung der Konzessionärin offensichtlich nicht zu beheben
    • VI ordnete auch keine Gebührenreduktion für den die Limmat überragenden Gebäudeboden von 194 m2 an

 

Bundesgerichts-Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Baudirektion des Kantons Zürich sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

Quelle

BGE 2C_900/2011 vom 02.06.2012 | polyreg.ch

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