Moneyhouse darf umstrittene Personensuche ab sofort wieder anbieten

Internet:

Datensperrung? Löschungsbegehren an die itonex AG als Betreiberin von moneyhouse.ch richten!

Erinnerlich erliess das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Eidg. Datenschutzbeauftragten (EDÖB) im Juli 2012 eine superprovisorische Zwischenverfügung, wonach die itonex AG als Betreiberin des Internet-Portals moneyhouse.ch angewiesen wurde, ihren Dienst „Personensuche“ (mit 8 Mio. Personeneinträgen) vorläufig einzustellen; ausschlaggebend war unter anderem, dass gemäss Eidgenössischem Datenschutzbeauftragten (EDÖB) gesperrte private Daten veröffentlicht wurden.

Wie nun am 07.08.2012 bekannt wurde, darf die itonex AG via ihren Internetdienst moneyhouse.ch die umstrittene Personensuche wieder anbieten. Damit seien, so der Eidg. Datenschutzbeauftragte (EDÖB), wieder zahlreiche nicht gesperrte Privatadressen auf moneyhouse.ch abrufbar. Das Gericht vertrete die Auffassung, es genüge, wenn ein Löschungsbegehren gleichentags vollzogen würde, um einen solchen Nachteil abzuwenden. Zur materiellen Frage, ob mit der Veröffentlichung der Personendaten gegen Datenschutzrecht verstossen würde, äusserte sich das Gericht nicht. Es sei aber nicht von der Hand zu weisen, „dass die Veröffentlichung von gesperrten Adressdaten datenschutz-rechtlich problematisch sei. Der EDÖB sei nach wie vor der Meinung, dass es inakzeptabel sei, wenn Dienste wie Moneyhouse Adressen von Personen im Internet anböten, die ihre Adresse ausdrücklich gesperrt hätten. Er wolle im Rahmen der in Gang gesetzten Sachverhaltsabklärung alles daran setzen, dass gesperrte Adressen von Adressanbietern respektiert würden.

Der EDÖB rufe alle, die ihre Adresse nicht öffentlich machen wollten, auf, bei Moneyhouse ein Löschungsbegehren zu stellen und ihn zu benachrichtigen, wenn diesem Begehren nicht gleichentags entsprochen würde. Der EDÖB prüfe derzeit, inwieweit der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts die Grundsatzfrage, ob gesperrte Adressen ohne Zutun von Betroffenen zu respektieren seien, bereits präjudiziere. Wäre dies der Fall, müsste er den Entscheid an das Bundesgericht weiterziehen.

Quelle

Medienmitteilung des Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB vom 07.08.2012

Zwischenverfügung vom 06. August 2012 des Bundesverwaltungsgerichts

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