Lärmsanierung an Autobahnen

Das Bundesgericht hatte sich in BGE 1C_74/2012 mit der Notwendigkeit von Lärmschutzmassnahmen und mit deren Kostenaufteilung bzw. -tragung auseinanderzusetzen.

In casu ging es darum, dass bei einem Abschnitt der A8 in Obwalden die nächtlichen Immissionsgrenzwerte trotz geplantem Einbau eines lärmarmen Strassenbelags auf den angrenzenden, heute noch unüberbauten Parzellen nur eingehalten werden könnten, wenn zusätzlich ein Lärmschutzwall gebaut würde.

Das Bundesgericht erachtete folgende Massnahmenfolge als verhältnismässig:

  1. Einfache Massnahmen in der künftigen Ueberbauung des an die Autobahn anstossenden Areals
    1. Gestalterische bzw. bauliche Massnahmen
      1. Leichtes Abdrehen der Haus-Kuben
      2. Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf die abgewandte Seite
    2. Diesbezüglicher Vorbehalt bei Plangenehmigung des Quartierplans
  2. Sollten die einfachen Massnahmen nach Ziffer 1 nicht ausreichen, müsste der Bund für die Lärmsanierungsmassnahmen aufkommen.

Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht eine vernünftige und wegweisende Güterabwägung kollidierender Nutzungsinteressen vorgenommen.

Quelle

BGE 1C_74/2012 vom 19.06.2012

Die Kommentare sind geschlossen.