Lärmentschädigung: Vernehmlassung bis Ende 2013

Anreizsystem soll Richterrecht ablösen:

Aktuell können die von übermässigem Lärm Betroffenen den Lärmverursacher im konkreten Einzelfall auf Entschädigung für den Wertverlust ihrer Grundstücke verklagen. Die Entschädigungsvoraussetzungen wurden vom Bundesgericht entwickelt:

  •  Lärm über den Immissionsgrenzwerten
  • schwer wiegender Schaden
  • beim Immobilienerwerb nicht vorhersehbarer Lärm.

Ob diese Entschädigungsbedingungen gegeben sind, zeigt sich oft erst im Gerichtsverfahren.

Dynamisches Anreizsystem statt einmaliger Entschädigung

Eine neue Regelung im Umweltschutzgesetz (USG) soll die bisherige richterliche Entschädigungspraxis ersetzen:

  • Festlegung so, dass die Gewährung von Erleichterungen bei öffentlichen oder konzessionierten Infrastrukturen stets einen geldwerten Ausgleichsanspruch der Betroffenen nach sich zieht, will heissen, dass die betroffenen Immobilienbesitzer automatisch einen Ausgleich für den Minderwert ihrer Grundstücke erhalten
  • Periodische Ausgleichszahlung zur Anpassung an veränderte Verhältnisse, z.B. Zu- oder Abnahme der Lärmbelastung
    • = Anreizsystem für Anlagenbetreiber
    • Lärmemissionsreduktion = geringere Minderwerts-Entschädigung
    • Erhöhung der Rechtssicherheit für Anlagebetreiber und Lärmbetroffene

Vernehmlassungsvorlage bis Ende 2013

Das BAFU ist beauftragt, unter Einbezug der wichtigen Stakeholder ein entsprechendes Modell auszuarbeiten und dem UVEK bis Ende 2013 zu unterbreiten.

Quelle

Medienmitteilung des BAFU vom 16.05.2012| bafu.admin.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Dossier des BAFU zur Lärmentschädigung | bafu.admin.ch

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