Golf-Fehlabschlag mit Körperverletzungsfolge macht Strafuntersuchung notwendig

Das Bundesgericht hat mit BGE 1B_156/2012 vom 07.06.2012 die Zürcher Staatsanwaltschaft angewiesen, sich vertieft mit einem Golfunfall auseinanderzusetzen. Nach Ansicht des Bundesgerichts hatte die Staatsanwaltschaft vorschnell das Vorliegen einer strafbaren Handlung ausgeschlossen.

In concreto hatte ein Golfer auf einem zürcherischen Golfplatz am 9. Loch abgeschlagen. Als er feststellte, dass der Golfball nicht in die gewünschte Richtung flog, schrie er Golfregel-konform „Fore“. Trotzdem traf der Ball einen Spieler auf dem Abschlag des 7. Lochs voll ins Gesicht; er erlitt ein Rissquetschwunde an der Unterlippe und einen Zahnschaden. Der verletzte Golfspieler erhob bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland in Uster Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand genommen, es hätte sich beim Unfall nur das sportspezifische Risiko verwirklicht, dem sich jeder Golfspieler beim Betreten eines Golfplatzes bewusst aussetze.

Das Bundesgericht machte Erwägungen zu den Aspekten:

  • Spieler (Hobbygolfer)
    • Gewisse gegenseitige Gefährdung durch mehrere Spielergruppen auf einem Golfplatz sei hinzunehmen
    • Fragestellung, ob auch abgeschlagen werden dürfe, wenn sich andere Spieler nahe dem Ziel aufhielten; Hobby-Golfer müssten immer damit rechnen, dass geringe Abweichungen bei einem Abschlag andere gefährden würden; ob auch solche Fälle durch das dem Golfspiel immanente Risiko abgedeckt seien, müsse eben die Strafuntersuchung klären
  • Golfplatzerbauer/-planer
    • Untersuchung, ob sich die Golfplatzererbauerin an die anerkannten Sicherheitsregeln hielt
  • Golfplatzbetreiber
    • Untersuchung, ob und wenn ja wieviele Male es am fraglichen Abschlag bereits zu kritischen Situationen gekommen sei;
    • Abklärung, ob Warntafeln oder Fangnetze hätten aufgestellt werden müssen.

Aufgrund dieser Erwägungen hat das Bundesgericht die Beschwerde des betroffenen Golfspielers gutgeheissen und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückgewiesen. 

Quelle

BGE 1B_156/2012 vom 07.06.2012

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