Auslegung und Ergänzung einer Schiedsklausel

Das Bundesgericht hatte in BGE 4A_246/2011 Anlass zur Auslegung und Ergänzung einer Schiedsklausel mit teilweise unmöglichem Inhalt.

Eine Fussballagentur und ein Fussballclub hatten 2003 bezüglich des Transfers eines Fussballspielers eine Vereinbarung mit Schiedsklausel geschlossen. Die Schiedsklausel hatte folgenden Wortlaut:

„The competent instance in case of a dispute concerning this Agreement is the FIFA Commission, or the UEFA Commission, which will have to decide the dispute that could arise between the club and the agent“.

Nach zwei weiteren Fussball-Transfers kam zu Meinungsverschiedenheiten der Parteien.

Die Fussballagentur leitete in der Folge das Schiedsverfahren beim FIFA Player’s Status Committee (Kommission für den Status von Spielern) gegen den Fussballclub, der dem nationalen Fussballclub seines Landes angehört, welcher ihrerseits Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist, ein, mit dem Begehren, der Club sei zur Zahlung von EUR 534‘186 und USD 100‘000 zu verurteilen. – Mit Schreiben vom 10.12.2008 erklärte sich das FIFA Player’s Status Committee unter Anrufung von Art. 6.1 seiner Verfahrensordnung für unzuständig, da es sich bei der klagenden Fussballagentur um eine Gesellschaft und nicht um eine natürliche Person handle.

Die Fussballagentur ersuchte schliesslich das Obergericht des Kantons Zürich um die Ernennung eines Schiedsrichters. Das Obergericht hielt mit Entscheid vom 20.10.2009 dafür, dass für das Bestehen einer Schiedsvereinbarung genügend Anhaltspunkte bestünden und benannte einen Einzelschiedsrichter. Der Einzelschiedsrichter erachtete sich sodann für unzuständig, da die Streitsache einem nach den Regeln einer Sportschiedsorganisation besetzten Sportschiedsgericht zu unterbreiten sei.

Am 14.05.2010 leitete die Fussballagentur beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) die Schiedsklage mit oberwähnten Begehren ein. Der Fussballclub bestritt demgegenüber die Zuständigkeit des TAS. – Das TAS erachtete sich in seinem Zwischenentscheid für zuständig, den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreit zum Transfer des Fussballspielers X (abgesehen von weiteren Begehren [Dispositiv Ziffer 2]) zu entscheiden. – Der Fussballclub beantragte mit Beschwerde beim Bundesgericht, es sei Dispositiv Ziffer 1 des Zwischenentscheids des TAS aufzuheben und es sei festzustellen, dass das TAS nicht zuständig sei.

Der Fussballclub macht also geltend, das TAS habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG [SR 291])

Das Bundesgericht weist auf folgende Kriterien für die Suche nach einer Lösung in der Schiedsgerichts-Sache hin:

  • Massgeblichkeit des Willens der Parteien für bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 679 f.).
  • Zum Entscheid berufenes Schiedsgericht muss entweder bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein.
  • Die Bestellung des Schiedsgerichts kann nach einer von den Parteien gewählten Regelung (Art. 179 Abs. 1 IPRG) oder durch Entscheid des Gerichts am Sitz des Schiedsgerichts (Art. 179 Abs. 2 IPRG) erfolgen (BGE 130 III 66 E. 3.1 S. 70 f.; 129 III 675 E. 2.3 S. 680).
  • unvollständige, unklare oder widersprüchliche Schiedsklauseln gelten als sog. pathologische Klauseln.
  • Auslegung und allenfalls Vertragsergänzung in Anlehnung an das allgemeine Vertragsrecht: Massgeblichkeit des grundsätzlichen Willens der Parteien, sich einer Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen (BGE 130 III 66 E. 3.1 S. 71).
  • Mutmasslicher Wille ist nach Vertrauensprinzip zu ermitteln: Was musste und durfte der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen (BGE 130 III 66 E. 3.2 S. 71; 129 III 675 E. 2.3 S. 680).
  • Auslegung der Willenserklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip führt zu einem Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit
  • Prüfung des hypothetischen Willens: Was hätten die Parteien vereinbart, wenn ihnen die Nichtigkeit des mangelhaften Teils schon bei Vertragsabschluss bewusst gewesen wäre (vgl. Art. 20 Abs. 2 OR).

Hinsichtlich des Aspektes, wie sich die Parteien verhalten hätten, wenn sie von der Teilnichtigkeit der Schiedsklausel gewusst hätten, führt das Bundesgericht unter Erw. 2.3.3 in casu aus:

„Die Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR) der abgeschlossenen Schiedsvereinbarung vom 19. Februar 2003 ist, soweit dies möglich ist, durch Vertragsergänzung aufgrund des hypothetischen Parteiwillens zu beheben (vgl. BGE 120 II 35 E. 4a S. 40 f.; 114 II 159 E. 2c S. 163; 107 II 216 E. 3a und b S. 318 f.). Es ist zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen der Teilmangel schon bei Vertragsschluss bewusst gewesen wäre (vgl. zur Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens BGE 107 II 216 E. 3a S. 218; Urteile 4C.156/2006 vom 17. August 2006 E. 3.3; 4C.9/1998 vom 14. Mai 1998 E. 4b).

Das TAS hat ohne Verletzung von Bundesrecht erwogen, die Parteien hätten ihren Streit einem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz unterbreiten wollen, das sich im Bereich des Sportrechts besonders auskennt. Die Bezeichnung der FIFA sowie der UEFA weist darauf hin, dass die Parteien eine Sportorganisation über allfällige Streitigkeiten aus ihrem Transfervertrag entscheiden lassen wollten, die mit dem Transferwesen im internationalen Fussballgeschäft vertraut ist. Zu beachten ist insbesondere, dass das TAS Entscheidungen der FIFA betreffend Spielertransfers auf Berufung hin überprüfen kann, und der Beschwerdeführer selbst anerkennt, dass gegen einen Entscheid der FIFA-Kommission für den Status von Spielern – falls sie ihre Zuständigkeit im konkreten Fall bejaht hätte – ein Rechtsmittel an das TAS zulässig gewesen wäre. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Parteien allfällige Streitigkeiten aus ihrem Transfervertrag vom 19. Februar 2003 unmittelbar der Schiedsgerichtsbarkeit des TAS unterstellt hätten, das sich regelmässig mit Transfers von Fussballspielern auseinandersetzt, wäre ihnen die Unzuständigkeit der in Ziffer 4 aufgeführten Institutionen bewusst gewesen.“

Quelle

BGE 4A_246/2011 vom 07.11.2011 | bger.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Zuständigkeitsprüfung | schiedsgerichtsbarkeit.ch

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