Impressumspflicht und e-commerce-Transparenz

Mit der Inkraftsetzung der Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) per 01.04.2012  [vgl. Kundenbriefe]  wurden auch neue Vorgaben für den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt:

  • Impressumspflicht (vgl. UWG 3 Abs. 1 lit. s Ziffer 1)
  • Online-Vertragsabschluss (vgl. UWG 3 Abs. 1 lit. s Ziffer 2)
  • Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern (vgl. UWG 3 Abs. 1 lit. s Ziffer 3)
  • Bestellungsbestätigung (vgl. UWG 3 Abs. 1 lit. s Ziffer 4).

Der online-User bzw. künftige E-commerce-Kunde sollte informiert sein über:

  • Online-Anbieter
  • Zustandekommen des Vertrages (wann und wie)

Die Transparenzvorschriften finden Anwendung auf

  • Online-Shops
  • Online-Portale
  • Online-Anbieter

Gemäss UWG 3 Abs. 2 etc. sind die Transparenzvorschriften nicht anwendbar für

  • Verträge, die per Telefon geschlossen werden
  • Verträge, deren Abschluss ausschliesslich durch Austausch von e-mails (mail und back-mail) o.ä. zustandekommt
  • Websites, die nur auf Waren, Dienstleistungen und Werke hinweisen (landing-pages)
  • E-mail-Signaturen
  • E-mail-Disclaimer

UWG 3 Abs. 1 lit. s

Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:

1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,

2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,

3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,

4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;

UWG 3 Abs. 2

Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden

Impressumspflicht

  • Adressatenkreis
    • Jeder in der Schweiz tätige E-commerce-Anbieter
    • Ziel
      • Hebung des Kundenvertrauens in E-commerce
      • Impressumsinhalt
        • Offenlegung der Identität
          • zwingend
            • Rechtsträger (Vorname + Name bzw. Firma)
            • Kontaktadresse für Print-Post
            • E-mail-Account
        • fakultativ, aber nützlich und vertrauensfördernd
          • Telefon-Nummer
          • FAX-Nummer
          • Firmen-Nummer (HR-Eintrag)
          • UID-Nummer
  • Angabe des Kundendienstes
  •  
  • etc.

Gemäss SECO bezieht sich die Impressumspflicht auf den elektronischen Geschäftsverkehr für kommerzielle Angebote. Von der Impressumspflicht nicht betroffen seien private Webseiten und blogs, über die weder Waren noch Dienstleistungen angeboten werden. 

Online-Vertragsabschluss

Die Transparenz für den Kunden bei der Nutzung der website bzw. des Portals verlangt folgende Klarheiten:

  • Welche Wirkung jeder Klick hat
  • Welche Rechtsfolgen welche Klicks auslösen
  • Mit welchem Klick der Vertrag zustandekommt und es kein „Zurück“ mehr gibt

Vorgaben zur sprachlichen und / oder graphischen Umsetzung macht der Gesetzgeber nicht.

Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern

Der Kunde sollte vor Aufgabe der Bestellung allfällige Eingabefehler feststellen und korrigieren können. Unklar bleibt, ob der Gesetzgeber sich mit der „Eigen-Verifizierung“ des e-commerce-Kunden begnügt oder, ob der Anbieter ein Plausibilisierungs-Tool einsetzen sollte.

Bestellungsbestätigung

Beim E-commerce gilt wie im Restaurant: Das Angebot auf der website ist nicht rechtlich bindend, sondern eine sog. „Aufforderung zur Offertstellung“. Der online-Anbieter kann die Bestellung des Kunden immer noch, zB mangels Verfügbarkeit, ablehnen. Bei der Formulierung der neu verlangten „Bestellungsbestätigung“ muss der online-Anbieter natürlich auch entsprechend texten: Bestätigung des Bestellungseingangs und nicht Bestätigung des Vertragsschlusses; vorbehalten bleiben natürlich Fälle der definitiven Annahme bei sicherem Lagerbestand, wo der Anbieter die Buchung direkt rechtsbindend bestätigen kann. 

Verstösse gegen die neuen Transparenzvorgaben

Gegen unlautere Geschäftspraktiken, die Kollektivinteressen gefährden oder verletzen, kann neu mittels Zivil- und Strafklage interveniert werden.

International tätige online-Anbieter

Der multinationale Anbieter (MNU/MNE) sollte prüfen, ob er nicht die weitergehenden Anforderungen der EU beachten und bei der Aufsetzung seine Online-Shops berücksichtigen will.

EU-Regelung

  • Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr
  • Links:

Quelle

Inkrafttreten des revidierten UWG und der geänderten PBV (29.03.2012)

Griffigere Mittel gegen unlautere Geschäftsmethoden (12.10.2011)

Weiterführende Informationen / Linktipps

Auftragsbestätigung | auftragsbestaetigung.ch

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