Entschädigungsanspruch für nutzlos gewordene Planungskosten

Der Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungskosten stützt sich auf die Eigentumsgarantie (BV 26) und auf den Vertrauensschutz (BV 9). 

Im konkreten Fall sind dem Rekurrenten diejenigen Aufwendungen zu entschädigen, die er im Vertrauen auf die vorbehaltslose Einzonung seiner Grundstücke für das nutzlos gewordene Bauprojekt „G“ getätigt hat.

Der Entschädigungsanspruch wird wie folgt bestimmt:

  • Grundsatz
  • Geschuldet wird dem Grundsatze nach der für das Projekt „G“ betriebene Aufwand  (Personal- und Sachaufwand) zuzüglich der Gemeinkosten des Architekturbüros des Rekurrenten
  • in casubesteht der Entschädigungsanspruch nur für die Selbstkosten, nicht aber für den Gewinnanteil, da der Rekurrent keinen Projektaufwand für den Gewinn betreiben musste
  • Beschränkung des Gewinnanteils auf rund 20 %
  • Herabsetzung des Anspruchs entsprechend OR 44 Abs. 1
    • Recht des Richters, die Ersatzpflicht zu ermässigen oder gänzlich von ihr zu entbinden
    • in casuwurde dem Rekurrenten ein Selbstverschulden vorgeworfen (Vornahme der Projektarbeiten bewusst auf das Risiko hin, dass sich die vertraglich nicht eingebundene amerikanische Unternehmung aus irgendeinem anderen Grund als wegen der nachträglich erfolgten Unterschutzstellung gegen den Vertragsschluss entscheiden konnte)
    • Ermässigung der Ersatzpflicht um 40 %
  • Verzinsung
    • Grundlage
    • EGzZGB 183bis Abs. 3
  • Zinssatz
    • Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank (ZKB) für bestehende erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften
  • Beginn des Zinsenlaufs
    • Zeitpunkt, in dem der Berechtigte seinen Entschädigungsanspruch geltend macht
    • in casu: 20.03.1996.

     

    Berechnungsformel:

    (CHF 580‘000 x 80 % x 60 %) zuzüglich Zins ab 20.03.1996

    Quelle

    Verwaltungsgericht, 3. Abteilung, 08.02.2012 (VR.2010.00004) = BEZ 32 (2012) Nr. 7, S. 20 ff. 

    Weiterführende Informationen / Linktipps

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