Verlustverrechnung auch nach Statuswechsel

Das Kantonale Steueramt Zürich (KStA ZH) setzte gemäss Sachverhaltsfeststellung von BGE 2C_645/2011 die Staats- und Gemeindesteuern für eine zur ordentlichen Besteuerung gewechselte Gesellschaft ohne Berücksichtigung des Verlustvortrages aus der Zeit, als die Gesellschaft noch dem Holdingregime unterstand, fest. „Das KStA ZH hielt dafür, dass Vorjahresverluste, die unter dem Regime des Holdingstatus entstanden waren, nicht mit (steuerbarem) Gewinn, der nach Uebergang zur ordentlichen Besteuerung angefallen ist, verrechenbar seien“ (BGE 2C_645/2011, S. 1).

Die von der Steuerpflichtigen hiegegen erhobene Einsprache wurde vom KStA ZH abgewiesen. Die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich wies den Rekurs der Steuerpflichtigen ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erklärte Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an das KStA ZH zurück.

Das Bundesgericht vertritt die Meinung, dass auch bei der anschliessenden ordentlichen Besteuerung der Gesellschaft stille Reserven aus Realisierung von Kapitalgewinnen auf Beteiligungen erfasst werden könnten, die unter dem Holdingstatus entstanden seien. Seien Beteiligungen der Steuerpflichtigen zu Anschaffungswerten, allenfalls unter Bildung von Wertberichtungen aktiviert, so rechtfertige sich die steuerliche Berücksichtigung von Verlustvorträgen. Jedenfalls gebe es durchaus Gründe für das Vorgehen der Vorinstanz, insbesondere auch für die Rückweisung und die Verifizierung der Verlustvorträge durch das KStA ZH.

Quelle:

BGE 2C_645/2011 vom 12.03.2012  | bger.ch

Die Kommentare sind geschlossen.