Offenlegungspflicht für Bankkundendaten

Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Beschlüssen vom 01.10.2011 [siehe links] auf Berufung von zwei Kunden die Credit Suisse (CS) gestützt auf das Datenschutzgesetz (DSG) verpflichtet, über sämtliche bankinternen Personendaten Auskunft zu geben. Das Schweizerische Bundesgericht hat mit Entscheid 4A_688/2011 vom 17.04.2012 nun die Beschwerde der Bank abgewiesen sowie das obergerichtliche Urteil und damit die Offenlegungspflicht der Bank bestätigt. Die schriftliche Begründung und die amtliche Publikation des Entscheids ist noch nicht erfolgt.

Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid laut NZZ vom 21.04.2012, Nr. 93, S. 27, mit dem Datenschutzgesetz (DSG). Die Offenlegungspflicht der Bank beziehe sich auf sämtliche Kundendaten; einzig persönliche Aufzeichnungen der Kundenberater im CMS (Client Relationship Management System), bei der CS Front Net genannt, so sinngemäss, seien von der Bekanntgabepflicht ausgenommen.

Die CS machte geltend, die Anrufung des DSG erfolge rechtsmissbräuchlich, um Informationen für einen Schadenersatzprozess gegen die Bank erhalten; die Anleger verfolgten rein finanzielle Interessen und würden eine sog. „Fishing Expedition“ veranstalten. „Die Bank begründete ihr Interesse an einer Auskunftsverweigerung auch damit, sie wolle unbegründete Zivilansprüche abwehren“ (NZZ, a.a.O).

Die Pflicht zur Transparenz ist zu begrüssen.

Es wird an dieser Stelle eine ergänzende Kommentierung folgen, sobald das Urteil in schriftlich begründeter Form publiziert ist.

Quelle

NZZ vom 21.04.2012, Nr. 93, S. 27 | nzz.ch

BGE 4A_688/2010 vom 17.03.2011 | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Gerichtsentscheide Anlegerschutz | anlegerschutz.ch

RU110011-O3

LB100078_U

 


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