Prozessführungsrecht einer ausländischen Konkursmasse?

Die Konkursmasse Lehman Brothers Securities N.V.[kurz LBS], mit Sitz auf Curaçao, und der dort ansässige Masseverwalter Michiel R.B. Gorsira („trustee in bancruptcy“) haben beim Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich die Bestellung eines Sachwalters zur Geltendmachung von Forderungen über CHF 12 Mrd. und CHF 98,6 Mio. gegenüber der in Bankenkonkurs befindlichen Lehman Brothers Finance AG (LBF), mit Sitz Zürich, beantragt.

Ob eine ausländische Konkursmasse (bzw. deren Konkursverwalter) auf Vermögen in der Schweiz greifen kann, beurteilt sich einerseits nach IPRG 166 ff. und andererseits danach, ob das ausländische Konkursdekret in der Schweiz vorgängig anerkannt wurde.

Die Anerkennung des Konkursdekrets erfordert das Vorhandenseins folgender drei kumulativen Voraussetzungen (IPRG 166 Abs. 1 lit. a-c):

  1. Vollstreckbarkeit des Konkursdekrets im Heimatstaat
  2. Kein Verweigerungsgrund nach IPRG 27 (sog. ordre public-Voraussetzung)
  3. Gegenrechtsgewährung durch den ausländischen Staat.

Im Falle der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets würde in der Schweiz ein sog. „Mini“-Konkursverfahren durchgeführt:

  • Admassierung der schweizerischen Vermögenswerte
  • Kollokationsplan für pfandgesicherte oder privilegierte Forderungen in der Schweiz wohnhafter Gläubiger
  • Ablieferung des Ueberschusses an den ausländischen Konkursverwalter des Hauptkonkurses, sofern und soweit der ausländische Kollokationsplan in der Schweiz anerkannt wurde (Voraussetzung: angemessene Berücksichtigung der unversicherten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz (IPRG 173).

Die niederländischen Antillen wurden am 10.10.2010 als abhängiges niederländisches Ueberseegebiet aufgelöst; die Insel „Curaçao“ ist seither ein autonomes Land im Königreich Niederlande. „Curaçao“ kennt kein Gegenrecht, weshalb eine Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets gemäss IPRG 166 ff. zum vorneherein nie in Frage kam.

Eine ausländische Konkursmasse, die nicht vorgängig die Anerkennung des Dekrets aus dem Hauptkonkurs erwirkt, ist weder befugt in der Schweiz Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu führen, noch im Konkursverfahren des Schuldners in der Schweiz eine Forderung anzumelden (vgl. BGE 135 III 40, Erw. 2.4, S. 43 f.)

Gemäss Bundesgericht ist dieses System abschliessend. Unbehelflich bleibt auch die Anrufung von OR 731b Abs. 1 Ziffer 2 (Sachwalterbestellung bei Organmangel).

Wenn auch für diesen Fall eine unbefriedigende Situation eintritt, ist eine Systemanpassung – wie das Bundesgericht zu Recht schreibt – nicht Richter-, sondern Gesetzgeber-Sache.

Mit BGE 5A_415/2011 bestätigt das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, welches seinerseits die Berufung der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Entscheid abwies.

Quelle

BGE 5A_415/2011 vom 21.09.2011 (Michiel R.B. Gorsira und Konkursmasse Lehman Brothers Securities N.V. vs. Obergericht des Kantons Zürich)

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