Postzustellung in den Milchkasten

A-Post-Plus-Sendungen gelten am Zustellungstag und nicht am Tag der Kenntnisnahme als Frist auslösend zugestellt

In dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall (BGE 2C_570/2011) soll die Post eine Sendung der Steuerbehörden anstatt in den Brief- in den Milchkasten des Steuerpflichtigen gelegt haben.

Gemäss Ziff. 2.3.1 der AGB Postdienstleistungen der Schweizerischen Post gelten Sendungen u.a. zugestellt, wenn sie einen Brief- oder Ablagekasten gelegt werden (vgl. auch Art. 10 der Vo des UVEK zur Postverordnung).

Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten. Zustellungsfehler sind nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände als plausibel erscheinen und der Betroffene den Zustellfehler der Post im Rechtsmittelverfahren rechtsgenüglich substantiiert.

Der Adressat nach Treu und Glauben gehalten, den genauen Zustellungszeitpunkt und den Ablauf der Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen. Der Adressat hat zu bedenken, dass Absender und Post je nach Zustellungsform – auch ohne Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein – den Zustellungsvorgang nachvollziehen können: Dies gilt auch für „A-Post-Plus“ (Zustellung wird von der Post elektronisch erfasst, ohne den Empfang durch den Adressaten quittieren zu lassen).

PS: Sofern und soweit das Steuergesetz, in casu namentlich das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), keine Formvorschriften für die Zustellung kennt, kann die Steuerbehörde auch Verfügungen und Steuerbescheide mit gewöhnlicher Post, mit A-Post-Plus oder per Einschreiben dem Steuerpflichtigen zustellen.

Quelle: BGE 2C_570/2011


Die Kommentare sind geschlossen.