Lawfinder vs. LexFind.ch – Teilweise Verwechslungsgefahr

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Lawfinder GmbH, St. Gallen, als Inhaberin der Marke „lawfinder“ gegen die Universität Freiburg i.Ue., als Markenanmeldende von „LexFind.ch“ und gegen die Vorinstanz, das Institut für geistiges Eigentum (IGE), teilweise gutgeheissen. Die beiden Marken seien nicht nur in klanglicher, sondern auch in sinngehaltlicher Hinsicht ähnlich. In der Klasse 38 (Telekommunikation), bezüglich welcher die Widerspruchsmarke einen normalen Schutzumfang habe, seien die Marken verwechselbar. In der Klasse 42 (Wissenschaftl. + technologische Dienstleistungen) könne die Widerspruchsmarke nur einen schwachen Schutzumfang für sich reklamieren.

Die Vorinstanz wurde angewiesen, die Schweizer Marke Nr. 577’659 LexFind.ch (fig.) für die in der Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen zu löschen.

Legende

Klasse 38 (Telekommunikation)

Klasse 42 (Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software)

Quelle

BVGer (B-2380/2010) vom 07.12.2011

Weiterführende Informationen / Linktipps

Markenrecht | markenrechte.ch

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