Konkurrenzverbot und Gewinnabschöpfung

Gewinnherausgabe auch bei Arbeitnehmer ohne Handlungsvollmacht oder Prokura?

Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines ehem. handlungsbevollmächtigten Arbeitnehmers ab, der während des laufenden Arbeitsverhältnisses für ein Drittunternehmen, welches mit dem Geschäftsherrn in direktem Wettbewerb stand, tätig war.

In der Lehre ist umstritten, ob gegenüber einem Arbeitnehmer ohne Handlungsvollmacht oder Prokura ebenfalls ein Gewinnherausgabeanspruch besteht[1], wenn er seinen Arbeitgeber unzulässigerweise konkurrenziert[2], oder ob die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eine Gewinnabschöpfung im Sinne eines qualifizierten Schweigens ausschliessen. – Das Bundesgericht musste diesen Dogmenstreit im konkreten Fall indessen nicht entscheiden.

Gemäss Bundesgericht durfte die Vorinstanz das Verhalten des Arbeitnehmers als unzulässig erachten und die Klage auf Gewinnherausgabe gestützt auf OR 464 schützen; die Bemessung des Herausgabeanspruchs stellte der beschwerdeführende Arbeitnehmer vor Bundesgericht nicht in Frage.

Art. 464 OR

D. Konkurrenzverbot

1 Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Betrieb des ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Geschäftsherrn weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Geschäftsherrn gehören.1)

2 Bei Übertretung dieser Vorschrift kann der Geschäftsherr Ersatz des verursachten Schadens fordern und die betreffenden Geschäfte auf eigene Rechnung übernehmen.

Quelle

BGE 137 III 607 ff. / 4A_345/2011 vom 28.11.2011

Weiterführende Informationen / Linktipps

Schwarzarbeit | arbeitnehmertreue.ch

Konkurrenzverbot | konkurrenzverbot.ch  


[1] gestützt auf OR 423 Abs. 1 bzw. in analoger Anwendung von OR 321b oder OR 464 Abs. 2)

[2] vgl. OR 321a Abs. 3

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