Konkurrenzverbot in freien Berufen?

Die Anwendbarkeit eines nachvertraglichen Konkurrenzverbotes gemäss OR 340 setzt voraus:

  • Schädigung des Arbeitgebers durch Verwendung der Kenntnisse des Kundenkreises oder des Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnisses

Eine Schädigung ist laut Rechtsprechung (vgl. BGE 4C.100/2006) in folgenden Fällen nicht gegeben:

  • Starke persönliche Bindung des Kunden an den Arbeitgeber
    • Wirkung
      • kein Kundenwechsel
  • Starke persönliche Bindung des Kunden an den Arbeitnehmer
    • Wirkung
      • Kunden wechseln nicht wegen der besonderen Kenntnisse des Arbeitnehmers, sondern wegen der persönlichen Bindung
      • Es würde am notwendigen Kausalzusammenhang fehlen.

In casu nahm das Bundesgericht für den Dienstleistungsangebot „Coaching von Führungskräften u.a. im Personalbereich“ angesichts des Beweisergebnisses, wonach sich Kunden zu 70 % aufgrund seiner Persönlichkeit für einen Coach entscheiden, an, dass bei einem Coach die persönlichen Elemente überwiegen und daher das Konkurrenzverbot nicht wirksam sei.

Quelle

BGE 4A_489/2011

Weiterführende Informationen / Linktipps

Konkurrenzverbot | konkurrenzverbot.ch

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