Harmonisierung der Baubegriffe

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)

Das öffentliche Baurecht ist in der Schweiz kantonal unterschiedlich geregelt. Föderalismus und Gemeindeautonomie haben zu einem Wirrwarr von Begriffen und Messweisen geführt. Als Beispiel statt vieler ist anzuführen, dass in jedem Kanton die Gebäudehöhe unterschiedlich definiert wird.

Die kantonsüberschreitend tätigen Architekten, Ingenieure und Bauherren müssen sich in jedem Kanton und jeder Gemeinde mit den unterschiedlichen Vorgaben auseinandersetzen und auf deren Einhaltung achten.

Es ist auf Kantons- und Bundesebene nach einer Harmonisierung der Baubegriffe laut geworden.

Konkordat (IVHB)

Die Mitglieder der BPUK, d.h. die kantonalen Direktorinnen und Direktoren sowie die Regierungschefs des Fürstentums Liechtenstein, die für einen oder mehrere der Bereich Bau, Raumplanung, Umwelt, Strassen, Verkehr, öffentliches Beschaffungswesen ganz oder teilweise zuständig sind, haben über die IVHB die wichtigsten Baubegriffe vereinheitlicht. Das Konkordat harmonisiert 30 formelle Baubegriffe (Definitionen) wie

  • Höhen
  • Abstände
  • Geschossigkeit.

Es sollen in allen Kantonen die baulichen Begriffe gleich verstanden werden. Entsprechend haben Kantone, die der IVHB beitreten, die Baubegriffe und Messweisen der IVHB in ihr Planungs- und Baurecht zu übernehmen.

Dem Konkordat sind folgende Kantone bereits beigetreten:

  • Aargau
  • Baselland
  • Bern
  • Freiburg
  • Graubünden
  • Thurgau
  • Neuenburg
  • Schaffhausen
  • Uri.

Das Konkordant ist mit der Gründungsversammlung vom 26. November 2010 in Kraft getreten. 

Kanton Zürich

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich letztmals Anfang Februar 2011 zum Beitritt zur IVHB geäussert und eine entsprechende Vorlage an den Kantonsrat für 2012 angekündigt (RRB Nr. 125/2011). Die Baudirektion hat nun die Vorlage zur Umsetzung der IVHB im Kanton Zürich erarbeitet. Über diese Vorlage wird eine Vernehmlassung durchgeführt. Zur Beantwortung stehen:

  • Frage, ob der Kanton Zürich der IVHB beitreten und die Baubegriffe übernehmen soll
  • Frage, dass die Übernahme der IVHB nur ein beschränkter Spielraum hinsichtlich der Umsetzung der Baubegriffe im kantonalen Recht zulässt.

Die Vernehmlassungsunterlagen sind unter www.vernehmlassungen.zh.ch verfügbar. 

Quelle

Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 08.03.2012

Weiterführende Informationen / Linktipps

Organisation | bpuk.ch

 

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