Überstunden: Beweis durch Beizug der Arbeitgeberbuchhaltung

Das Bundesgericht erachtet die Erfassung von Überstunden in der Buchhaltung des Arbeitgebers als transitorische Passiven als rechtsgenügenden Beweis für Notwendigkeit, Leistung und Ausmass der Überstunden. – Arbeitgebern ist zu empfehlen, sich entweder vor der Verbuchung dieser transitorischen Passiven mit dem Arbeitnehmer zu verständigen oder eine Buchungsform zu wählen, die keine Rückschlüsse auf eine Schuldanerkennung zulassen.

Quelle: BGE 4A_338/2011

Die Kommentare sind geschlossen.