Baurechtsvertrag mit Staat

Schliesst die Stadt Zürich mit einer privaten Aktiengesellschaft für den Bau und Fortbestand eines Messehotels einen Baurechtsvertrag ab, ist dieser Dienstbarkeitsvertrag als privat-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren, weshalb daraus resultierende Forderungen auf Zivilweg und nicht durch Klage ans Verwaltungsgericht geltend zu machen sind [vgl. BEZ 2011 Nr. 8].

Indizien für die Wahl des anwendbaren Rechts sind u.E. die Vermögenseinordnung beim Staat als Baurechtsgeber (Finanz- oder Verwaltungsvermögen) und der Bestimmungszweck (Rechtsvergabe zur privatwirtschaftlichen Nutzung).

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