Das Schweizerische Bundesgericht hat entschieden, dass einem Stockwerkeigentümer, welcher auf Ausschluss eines andern Stockwerkeigentümers klagt, die Fortsetzung Stockwerkeigentumsverhältnisses mit dem eingeklagten Mitglied zumutbar ist, wenn er sich selber grob gemeinschaftswidrig verhalten hat und für die Konfliktsituation mitverantwortlich ist.
Quelle: BGE 5A_534/2011
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