Der Bundesrat hat per 01.01.2012 die in OR 727 Abs. 1 Ziffer 2 festgelegten Schwellenwerte, die die ordentliche von der eingeschränkten Revision abgrenzen, erhöht:
Schwellenwerte alt und neu |
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Referenzgrösse |
alt |
neu |
Bilanzsumme |
CHF 10 Mio. |
CHF 20 Mio. |
Umsatzerlös |
CHF 20 Mio. |
CHF 40 Mio. |
Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt |
50 |
250 |
Überschreitung + Dauer |
in 2 aufeinander folgenden Jahren |
in 2 aufeinander folgenden Jahren |
Inkrafttreten und Übergangsrecht
Die erhöhten Schwellenwerte (20-40-250) gelten vom Geschäftsjahr an, welches mit Inkrafttreten oder danach beginnt.
Inkrafttreten: 01.01.2012
Die neuen Schwellenwerte wirken daher für das Geschäftsjahr 2012 bzw., falls das Geschäftsjahr nicht identisch mit dem Kalenderjahr ist, für das Geschäftsjahr 2012/2013.
Es müssen für die Anwendung der ordentlichen Revision die Referenzwerte während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten sein:
- 2011 (Vorjahr)
- 2012 (Prüfjahr).
Überblick „ordentliche Revision“
Eine ordentliche Revisionspflicht besteht für wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, d.h. für:
- Publikumsgesellschaften
- = Gesellschaften, die
- Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben
- Anleihensobligationen ausstehend haben
- Mindestens 20 % der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach lit. i oder ii beitragen
- Gesellschaften mit Konzernrechnung
- Gesellschaften, die zwei der nachgenannten Grössen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten
- Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
- Umsatzerlös von 40 Mio.
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- Gesellschaften, deren Aktionäre, die zusammen mindestens 10 % des AK vertreten, eine ordentliche Revision verlangen
- Gesellschaften, deren Statuten eine ordentliche Prüfung der Jahresrechnung vorsehen oder deren GV die ordentliche Prüfung der Jahresrechnung im Einzelfall beschliesst (= opting up [vgl. OR 727 Abs. 3 iVm OR 703])
Weiterführende Informationen / Linktipps:
- Aktiengesellschaft | aktiengesellschaft.ch