Kapitaleinlageprinzip

Sicherstellung einer späteren steuerfreien Kapitaleinlage-Rückzahlung

Die vom Souverän am 28.03.2008 knapp angenommene Unternehmenssteuerreform II sieht u.a. vor, dass ab dem 01.01.2011 nicht nur der Nennwert steuerfrei an die Gesellschafter zurückbezahlt werden kann, sondern auch bestimmte von diesen in die Reserven geleistete Kapitaleinlagen (sog. Kapitaleinlageprinzip).

Bis zum 31.12.2010 galt das sog. Nennwertprinzip, wonach nur Nennwert-Rückzahlungen einkommenssteuerfrei waren.

Als Kapitaleinlagen gelten:

  • Vermögenserträge auf Beteiligungsrechten im Privatvermögen natürlicher Personen
  • Rückflüsse, die auf frühere Einlagen ins Eigenkapital zurückgehen
  • Einlagen
  • Aufgeldern (sog. Agio)
  • Zuschüssen

Im Kanton Zürich wird weiterhin eine sog. modifiziertes Nennwertprinzip bzw. nun modifiziertes Kapitalanlageprinzip angewandt:

  • Gratisaktien und Gratisnennwerte werden erst bei der Rückzahlung besteuert

Nicht Gegenstand des Kapitaleinlageprinzips sind:

  • Beteiligungen im Geschäftsvermögen bzw. von juristischen Personen
  • Rückflüsse aus erarbeiteten Gewinnen
  • Vorteilszuwendungen unter Schwestergesellschaften
  • Agio neuer Beteiligungsrecht aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsplänen, sofern und soweit die Liberierung durch die Emittentin erfolgt

In steuerlicher Hinsicht ist eine differenzierte Handhabung gefordert:

  • Reserven aus Kapitaleinlagen
    • Rückzahlungen einkommenssteuerfrei
  • Übrige Reserven
    • Rückzahlungen steuerbar

Reservekategorien zur Berücksichtigung des Kapitaleinlageprinzips

Handelsbilanz Steuerbilanz (neu)
Allgemeine Reserve Allgemeine Reserven, aus Kapitaleinlage
Allgemeine Reserven, übrige
Reserve für eigene Aktien Reserve für eigene Aktien, aus Kapitaleinlage
Reserve für eigene Aktien, übrige
Statutarische Reserven Statutarische Reserven, aus Kapitaleinlage
Statutarische Reserven, übrig
Freie Reserven Freie Reserven, aus Kapitaleinlage
Freie Reserven, übrige
Aufwertungsreserven Aufwertungsreserven, übrige
Die ESTV hält dafür, dass die Reserven aus Kapitaleinlagen nur auf einem Konto zu buchen seien (umstritten).

Einer näheren Vorgehensüberprüfung bedürfen die Fälle der Transponierung und Umstrukturierung.

Die Kapitaleinlagen müssen also direkt von den Anteilseignern entstammen und in der Handels- und insbesondere der Steuer-Bilanz auf eine Separatkonto eingebucht werden.

Will Ihr Unternehmen in den Genuss des neuen Kapitaleinlageprinzips gelangen, muss es seine Eigenkapitalhistorie zurück bis 1997 aufarbeiten und die Reserven aus diesen Kapitaleinlagen der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) melden:

  • Erstdeklaration
    • Meldung der Reserven aus Kapitaleinlagen, welche durch Einlagen vom 01.01.1997 bis 31.12.2010 geäuffnet wurden
    • Frist(en)!
      • Deklaration binnen 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung 2011
      • Vorsichtshalber ist die Erstdeklaration bis 30.06.2012 abzuschliessen
  • Laufende Deklaration
    • Unterzeichnete Jahresrechnung mit dem gesonderten Ausweis von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne der obigen Reservekategorien-Tabelle
      • Frist
        • Deklaration innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung
    • Jede verbuchte Veränderung aus Einlage oder Bezug von Reserven aus Kapitaleinlagen ist zu deklarieren
      • Formular 170
      • Frist
        • Deklaration innert 30 Tagen nach Beschluss bzw. Einlage oder Bezug

Fazit

Das Kapitaleinlageprinzip bringt privaten Aktionären und ausländischen Kapitalgesellschaften eine Steuerentlastung.

Etliche Punkte der Auslegung des Kapitaleinlageprinzips sind strittig. Eine Praxisbildung der Steuerbehörden oder Urteile der Verwaltungsgerichte werden notwendig sein, um die umstrittenen Punkte zu klären.

Weiter sind unbedingt die verschiedenen (nicht erstreckbaren) Fristen (Nachmeldetatbestände vom 01.01.1997 bis 31.12.2010, Erstdeklaration und laufende Deklaration) zu beachten!

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