Haftung aus Gefälligkeit

Kinderhüten unter Nachbarinnen

Das Kinderhüten unter Nachbarinnen für eine beschränkte Dauer gilt als Gefälligkeitshandlung. Der Gefällige haftet nach den Grundsätzen über die unerlaubte Handlung (OR 41 ff.). Der Sorgfaltsmassstab ist eingeschränkt: Es gilt die „eigenübliche Sorgfalt, zu lateinisch „diligentia quam in suis“.

Quelle: BGE 4A_275/2011 vom 20.10.2011

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