Erbschaftssteuerreform

Am 16.08.2011 ist der Text der Eidgenössischen Volksinitiative „Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)“ im Bundesblatt veröffentlicht worden. Gemäss Initiativtext soll die Steuerhoheit von den Kantonen zum Bund verlagert und eine einheitliche Erbschafts- und Schenkungssteuer mit einem Steuersatz von 20 % erhoben werden. Bei einer Annahme dieser Volksinitiative würden die in den meisten Kantonen eingeführte Erbschafts- und Schenkungssteuer-Befreiung der Nachkommen „rückgängig“ gemacht; die Nachkommenbesteuerung besteht heute einzig noch in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt. Der Kanton Schwyz kennt heute weder eine Schenkungs- noch Erbschaftssteuer; für Schenkgeber mit Wohnsitz im Kanton Schwyz sowie für alle Begünstigten von Erblassern mit letztem Wohnsitz im Kanton Schwyz würde im Falle der Initiativenannahme eine neue Steuerlast begründet.

Erbschaftssteuerreform

Die Eckdaten

  • Steuersubjekte:
    • Nachlass natürlicher Personen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz oder Erbgangseröffnung in der Schweiz
    • Schenkgeber
  • Steuerobjekt: gesamtes Nachlassvermögen
  • Steuerbefreiung:
    • Ehegatten / registrierte Partner
    • steuerbefreite juristische Personen
  • Freibeträge:
    • allgemeiner Freibetrag: CHF 2 Mio.
    • Gelegenheitsgeschenke: CHF 20’000 pro Jahr und beschenkte Person
  • Erleichterung bei Bewertung und Steuersatz:
    • Unternehmensnachfolge
    • Landwirtschaftsbetriebe (Hofübertragung / Hofübernahme)
  • Steuersatz: 20 %
  • Inkrafttreten: an dem 2 Jahre nach Initiativenannahme folgenden 1. Januar
  • Uebergangsbestimmungen:
    • Rückwirkung
    • Schenkungen sollen rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet werden!

Der Handlungsbedarf?

Alle Privatpersonen mit mehr als CHF 2 Mio. Vermögen müssen sich daher Gedanken machen, ob sie noch vor dem 31.12.2011 ihre Vermögensnachfolge regeln wollen.

Die Handlungen vor dem 31.12.2011

Bis 31.12.2011 müssten Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft vollzogen sein (Immobiliengeschäfte [Schenkung, Erbvorbezug, gemischte Schenkung etc.]: Grundbucheintrag; Gesellschaftsrechtliche Vorgänge: Handelsregistereintrag usw.), um nicht von dieser Steuer erfasst zu werden.

Die weiterführenden Informationen

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater stehen Ihnen für Rückfragen oder für eine Beratung gerne zur Verfügung.

 

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