Neuerungen zur Schiedsgerichtsbarkeit

Mit Einführung der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 01.01.2011 ist das interkantonale Konkordat vom 27.03.1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit abgelöst worden. Die sog. Binnenschiedsgerichtsbarkeit wird nun in den Art. 353 – 399 ZPO geordnet. Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit ist wie bisher im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG), Art. 176 – 194, geregelt.

Das Schiedsverfahren ist ein privates Streiterledigungsverfahren. Die Parteien unterbreiten ihre Streitsache einem privaten Schiedsrichter oder Schiedsgericht zur Entscheidung. Dabei können sie Verfahren und Schiedsrichter weitgehend selber bestimmen.

Ausgangslage bildet immer eine Schiedsabrede, die im Grundgeschäft (Schiedsklausel) oder nach Streitausbruch in einem Schiedsvertrag abgeschlossen wird.

Bei der Verfahrensorganisation haben die Parteien drei Möglichkeiten:

  • Anrufung eines Institutionellen Schiedsgerichts (Schiedsgerichtsorganisation mit Schiedsordnung)
  • Ad hoc-Schiedsgericht (Parteien bestimmen Organisation und Schiedsrichter selber)
  • Verzicht auf Erlass einer Verfahrensordnung: Es gelten die Bestimmungen der ZPO.

Die Vor- und Nachteile des Schiedsverfahrens gegenüber dem staatlichen Prozessverfahren sind:

Vorteile des Schiedsverfahrens:

  • Selbstwählbarkeit des Spruchkörpers, zB nach den Kriterien Fachwissen, Erfahrung und Vertrauen
  • Verfahrensflexibilität
  • Vertraulichkeit (keine öffentlichen Verhandlungen, keine Entscheidpublikationen)
  • Einfachere Rechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften

Nachteile des Schiedsverfahrens:

  • Weniger Transparenz
  • Geringere Kontrolle rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien

Wichtiger Hinweis:

Der Inhalt dieses Newsartikels erschien ebenfalls als Kundenbrief.

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